VERKAUFS-, LIEFER - UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

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Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Lieferungen durch uns.r.

1. Angebot und Vertragsabschluß

Unsere Angebote erfolgen bezüglich Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeiten stets freibleibend. Aufträge gelten nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung als von uns übernommen. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf die Geltung seiner Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Angebotsunterlagen /Zeichnungen/Technik

Angebote, Preise, Zeichnungen und Entwürfe dürfen vom Empfänger irgendwelchen dritten Personen nicht bekannt gegeben werden. Zuwiderhandlung verpflichtet zu vollem Schadenersatz. Wir behalten uns hieran die Urheberrechte vor.
Mit dem Angebot übersandte Zeichnungen oder Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind vom Empfänger sofort zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird.
Alle Arbeiten werden im Rahmen der DIN-EN Toleranzen ausgeführt. Wenn es keine Angaben gibt erfolgt die Fertigung im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen.

3. Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Mehrwertsteuer in jeweils geltender Höhe, Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung, Montage und sonstigen Spesen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
Die kalkulierten Preise basieren auf den z.Zt. des Angebotes gültigen Lohn- und Materialkosten. Bei Änderungen derselben behalten wir uns eine entsprechende Preiskorrektur vor.

4. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er die gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung getilgt hat.
Wird die gelieferte Ware oder Teile davon in einen anderen Gegenstand eingebaut, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht; vielmehr gilt Miteigentum nach den Werteverhältnissen an dem neuen Gegenstand als vereinbart.
Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Dagegen darf er die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Für den Fall der Weiterverarbeitung bzw. des Weiterverkaufs tritt der Käufer schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner bis zur Höhe des Rechnungsbetrages mit der Befugnis der anteiligen Einziehung der Forderung sicherheitshalber an uns ab. Soweit der Käufer die abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht dies nur treuhändlerisch. Die für uns eingezogenen Erlöse sind sofort an uns abzuliefern.
Auf unser Verlangen hin ist der Verkäufer verpflichtet, die Abtretung den Zweitkäufern bekannt zu machen und die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Zweitkäufer erforderliche Auskünfte zu geben.
Von einer Pfändung oder jedweder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Für den Fall, dass der Zweitkäufer nicht sofort bar bezahlt, hat der Käufer uns das verlängerte Eigentum vor zu behalten.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe der Ware verpflichtet.

5. Zahlung

Zahlungen sind innerhalb 30 Tagen netto - ohne jeden Abzug – frei unserer Zahlstelle zu leisten. Der Kaufpreis ist jedoch sofort fällig, wenn der Käufer uns gegenüber mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug kommt, oder wenn uns die Unsicherheit seines Vermögens durch Konkursanmeldung, gerichtlicher oder außergerichtlichen Vergleichsantrag, Wechsel- oder Scheckprotest, Zwangsvollstreckung oder Ausfall eines Bürgen oder sonstige Ereignisse nach § 321 BGB bekannt wird.
Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen, ab Rechnungsdatum, werden 2% Skonto vergütet. Bei Überschreiten des Zahlungszieles von 30 Tagen tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Es werden Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangt, mindestens aber 8%. Ein Zurückhaltungsrecht oder Gegenaufrechnung steht dem Kunden nicht zu - wenn dieses nicht rechtskräftig festgestellt wurde. Dienstleistungen wie Studien, Engineering, Montagen, Inbetrieb-nahmen und Reparaturen sind sofort netto Kasse zu zahlen.

6. Lieferung/Gefahrenübergang

Lieferungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Teillieferungen sind zulässig. Transportversicherung auf Wunsch.

7. Abnahme

Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich eine Abnahme, nach der
erbrachten Leistung ( Montage / Reparatur etc.) durchzuführen.
Sonst gilt die Abnahme nach einer (1) Woche als erfolgt

8. Beanstandungen

Mängelrügen wegen Stückzahl, Gewicht, Güte oder Ausrüstung der Waren können soweit nicht durch unsere Verkaufsbedingungen ausgeschlossen sind, nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sofort nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen nach Eingang der Ware am Empfangsort durch eine schriftliche Anzeige uns zur Kenntnis gebracht wurde. Verdeckte Mängel sind uns un-verzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

9. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 18 Monate nach Inbetriebnahme, max. 24 Monate nach Auslieferung. Wir gewährleisten, dass unsere Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehler sind.
Im Falle einer Gewährleistung verpflichten wir uns, ein mit Mangel behaftetes Gerät/Teil nach unserem Ermessen Nachzubessern oder durch ein taugliches Gerät/Teil zu ersetzen. Die Rücksendung des bemängelten Gerätes/Teils hat frachtfrei zu erfolgen. Ein Recht auf Selbstbeseitigung des Mangels und auf Ersatz des dadurch bedingten Kostenaufwandes steht dem Kunden auf keinen Fall zu.
Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile oder für Teile die infolge ihrer Beschaffenheit einem der nach Art ihrer Verwendung vorzeitigen Verbrauch / Verschleiß oder Korrosion unterliegen.
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere einen Anspruch auf
Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind ausgeschlossen (Personenschäden, Folgeschäden, Produktionsausfall etc.)

10. Sonstige Vereinbarungen

Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

11. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.